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Haftpflicht- und
Kaskogutachten
Unfall
Jetzt ist
es also soweit: Sie wissen wohl noch nicht ganz so genau,
wie das alles passiert ist, auf jeden Fall ist Ihr Auto
(oder Motorrad) mehr oder weniger hin, und der andere dürfte
wohl weitgehend an dem Schaden schuld sein. Aber: wie geht's
jetzt weiter?
Und jetzt?
Vor dieser
Frage stehen oftmals die Geschädigten (das sind Sie jetzt!)
nach einem Unfall. Und machen dann oft gar nichts oder das
falsche. Dabei ist es, zumindest in Deutschland, exakt
geregelt, wie es jetzt weitergeht:
Sofern der
andere Unfallbeteiligte ganz oder teilweise schuld ist, ist
er Ihnen gegenüber zur Haftung über den entstandenen Schaden
verpflichtet. Hieraus ergibt sich der Begriff
Haftpflichtfall, der wiederum im Bürgerlichen Gesetzbuch
geregelt ist.
Hier wird
z.B. bestimmt, dass Sie als Geschädigter so zu stellen sind,
als wäre der Schaden nie eingetreten, da Sie ja auch nichts
für die Entstehung des Schadens konnten.
Da der
Staat Deutschland über ein gültiges Zahlungsmittel, nämlich
den Euro, verfügt, erfolgt diese Schadenswiedergutmachung
ausschließlich durch die Erstattung von Geld.
Macht Ihnen
also der Schädiger vielleicht das Angebot, Ihr Fahrzeug bei
seinem Kumpel oder in einer ihm bekannten Werkstätte richten
zu lassen, brauchen Sie darauf nicht einzugehen.
Schadenhöhe
Woher
wissen Sie jetzt aber, wie viel Geld Sie für den Ihnen
entstandenen Schaden zu bekommen haben?
Oftmals
macht die gegnerische Versicherung das Angebot, dass sie
sich schon um alles kümmern werde, also eigenen
Sachverständigen vorbeischicken etc...
Hierauf
brauchen Sie sich nicht einzulassen, da es schon aus der
Konstellation heraus nur logisch erscheint, dass derjenige,
der einen Schaden bezahlen muss, natürlich lieber etwas
weniger als etwas mehr dafür bezahlt, sofern es ihm
überlassen wäre, dies selbst zu bestimmen (was es nicht
ist).
Auch der
Gesetzgeber hat dies schon vor rund hundert Jahren bemerkt,
dass man es besser nicht dem Schadenersatzpflichtigen
überlässt zu bestimmen, wie viel er zu zahlen hat, und hat
deswegen verfügt, dass der Geschädigte (und nur er) zu
beweisen hat, wie hoch der Schaden, der ihm entstanden ist,
eigentlich ausfällt.
Schön, dann
beweisen Sie mal. Gar nicht so einfach? Doch! Wenn Sie
natürlich sagen: "Ich will fünftausend Euro!", dann ist noch
nichts bewiesen.
Wenn Sie
aber sagen können: "In dem Gutachten des vereidigten
Sachverständigen, den ich beauftragt habe, steht, dass ich
fünftausend Euro zu bekommen habe!", dann haben Sie vorher
genau das richtige getan: Sie haben zur Beweissicherung ein
Gutachten in Auftrag gegeben und können sich jetzt darauf
berufen.
Kosten
"Das
Gutachten wird ja wohl auch nicht umsonst sein ?" werden Sie
jetzt fragen. Natürlich nicht, mit irgendwas wollen wir ja
auch unsere Familien ernähren.
Aber keine
Angst: Bei den Kosten für das Gutachten handelt es sich um
sogenannte Beweissicherungskosten, die auch von der
gegnerischen Versicherung übernommen werden müssen. Denn:
Sie sind so zu stellen, wie wenn nie was passiert wäre. Und
wenn Sie jetzt plötzlich die Gutachtenkosten selber zahlen
müssten, wär's ja nicht so wie vorher!
Weiteres
Das oben
Ausgeführte gilt übrigens nicht nur, wenn Ihr Fahrzeug durch
einen Unfall beschädigt wurde und jemand anderer dafür
Einzustehen hat, sondern vielmehr unabhängig von einem
Unfall.
Laut
Gesetzgeber zählt nämlich nur, dass die Beschädigung durch
einen anderen verursacht wurde, ein Unfall muss hierzu nicht
stattgefunden haben (z.B. mutwillige Beschädigung,
Beschädigung beim Schieben, z.B. eines Motorrades,
Beschädigung durch Lackspritzer beim Gartenzaunstreichen
oder durch spielende Kinder, Hunde oder Katzen, Umfallen
einer Leiter oder eines Baumes etc.).
Voll- oder Teilkaskoversicherung ?
Diese Frage
stellt sich vielen Versicherungsnehmern nach ca. 2 bis 3
Jahren mit dem neuen Fahrzeug. Lohnt es sich noch, weiterhin
den Aufwand für die Vollkaskoversicherung zu treiben? Oder
genügt zukünftig auch eine Teilkasko?
Aus
sachverständiger Sicht hilft eine einfache Überlegung
weiter: Tut es mir finanziell weh, wenn der Gegenwert, den
das Fahrzeug darstellt, plötzlich durch einen Unfall, vor
dem niemand sicher ist, weg ist?
Wenn ja,
sollte die Vollkasko beibehalten werden.
Ist der
Fahrzeugwert so nieder, dass Ihnen das nichts ausmacht, kann
auf die Vollkasko verzichtet werden.
Vollkaskoversicherung
Unfall
"Kaum mal
fünf Sekunden nicht auf die Straße geschaut, schon knallts!"
Na ja, ganz so wird's auch nicht immer sein, aber eine
kleine Unaufmerksamkeit, das Kind schreit, die
Verkehrssituation ist nicht ganz klar, und schon ist das
schöne Auto hin, und man hat noch nicht mal jemanden, der
einem das bezahlt, weil man ja schließlich selber der Esel
war.
Oder: Sie
kommen morgens an Ihr Auto, und irgendwer hat es mut- oder
böswillig in einen total anderen Zustand versetzt, als Sie
es am Abend vorher noch abgestellt hatten, und dieser
Zustand gefällt Ihnen gar nicht. Bloß: derjenige ist
natürlich weg, und zahlen wird er, auch wenn man ihn
ausfindig macht, wahrscheinlich auch nichts. Aber da war
doch noch was!
Kaskoversicherung
Genau: für
das jetzt selbstverschuldet oder durch Unbekannte
beschädigte Auto (oder sonstige Fahrzeug) hatten Sie doch
irgendwann mal eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Und die
ist jetzt wohl dazu da, um den eingetretenen Schaden zu
begleichen.
Stimmt vom
Prinzip her auch: die Kasko muss ja auch bezahlen, wenn Sie
schuld sind oder niemanden haben, der sonst bezahlen muss.
Wenn Sie sich jedoch ihren Versicherungsvertrag durchlesen,
entdecken Sie irgendwo den Abschnitt, in dem steht, dass die
Versicherung leistungsfrei ist (d.h., sie muss nicht
bezahlen), wenn Sie grob fahrlässig oder absichtlich
gehandelt haben.
Falls Sie
also aus Wut über Freund/in das Auto an den Baum geknallt
haben, wird nichts bezahlt. Ebenso schauen Sie in die Röhre,
wenn Sie auf dem Rücksitz in der Schachtel eine neue CD
rausgesucht haben, nebenher Ihr Kind stillen oder als
Busfahrer gerade hinten beim Kassieren waren.
Wenn Sie
dann nicht nur deswegen nach Hause gefahren sind, weil Sie
zu betrunken zum Gehen waren (ab 1,1 Promille gibt's auch
kein Geld mehr), können Sie guter Hoffnung sein, von Ihrer
Versicherung etwas erstattet zu bekommen.
Versicherungsfall
Ihr erster
Weg ist jetzt vernünftigerweise dahin, wo Sie damals die
Versicherung abgeschlossen haben, also z.B. zum
Versicherungsvertreter oder ins Autohaus. Sind Sie bei einer
Gesellschaft versichert, die keinen Außendienst hat (i.A.
Direktversicherer), finden Sie auf Ihrer Versicherungskarte
oder im Versicherungsvertrag sicher eine Telefonnummer. Dort
melden Sie erst mal den Schaden.
Laut Ihrem
Versicherungsvertrag ist jetzt die Versicherung
verpflichtet, Ihnen ein Angebot über die Erstattungssumme zu
unterbreiten. Aus dieser Verpflichtung erwächst der
Versicherung das Recht, als erstes einen Sachverständigen zu
beauftragen (und ihn auch bezahlen zu dürfen), der mal
eruiert, wie hoch der Schaden eigentlich so ist.
Meistens
wird dies durch versicherungsangestellte Sachverständige
erledigt, manchmal, bei Gesellschaften, die hohen Wert auf
Kundenzufriedenheit legen, auch durch freie Sachverständige.
Setzen Sie
sich mit Ihrer Versicherung in Verbindung und klären Sie ab,
ob diese mit der Beauftragung eines freien Sachverständigen einverstanden ist.
Abwicklung
In den
meisten Fällen wird nach der Erstattung des Kaskogutachtens
der Fall weitgehend geklärt sein: Sie wissen, was die
Versicherung bezahlen will, das Gutachten sagt Ihnen, ob Sie
einen Totalschaden produziert haben oder nicht, und Sie
haben sich wahrscheinlich auch schon überlegt, was Sie mit
der Beule anfangen wollen.
Die
Versicherung erstattet dann die ermittelten Kosten, und Sie
können dann damit z.B. das Auto reparieren lassen (wobei das
Geld hierfür meist nicht ganz reicht, da Sie z.B. eine
Selbstbeteiligung tragen müssen und es teilweise sog. Abzüge neu
für alt gibt).
Was aber,
wenn Sie mit dem oben erwähnten Angebot nicht einverstanden
sind? Auch hier gibt es eine Möglichkeit, die Sie bereits
bei Vertragsabschluß mit Ihrem Versicherer geregelt haben
(steht im Vertrag drin), es handelt sich um das so genannte
Sachverständigenverfahren.
Teilkaskoversicherung (oder Teilversicherung)
Dieser
Begriff erscheint auf fast jedem Versicherungsschein und ist
doch den meisten Versicherungsnehmern nicht so ganz klar:
Welcher Teil ist jetzt hier versichert? Die Kosten belaufen
sich ja auch nur auf einen Teil der Vollkaskoversicherung.
Reicht die Teilkaskoversicherung aus, oder brauche ich mehr?
Unfall (oder auch doch keiner)
In der
Teilkaskoversicherung sind teilweise auch Unfallereignisse
versichert, aber vorwiegend die, für die Sie zum Schluss
doch nichts können.
Weiterhin
sind hierdurch die so genannten Elementarschäden abgesichert,
d.h. zum Beispiel die Umwelt spielt verrückt, und Sie haben
daraus den Schaden. Durch die Teilkaskoversicherung sind
folgende Risiken abgedeckt:
Brand, Explosion
Wird Ihr
Fahrzeug durch einen Brand oder eine Explosion ganz oder
teilweise beschädigt, tritt für den entstandenen Schaden die
Teilkaskoversicherung ein. Dies gilt auch für Schäden an der
Verkabelung durch Kurzschluss. Es gilt natürlich nicht, wenn
Sie das Fahrzeug selber in Brand gesetzt haben.
Diebstahl
Der
Diebstahl des ganzen Fahrzeugs oder Teile daraus ist
hierdurch (laut den Vertragsbedingungen) abgedeckt. Hierzu
zählt außerdem die unbefugte Benutzung, der Raub und die
Unterschlagung.
Mal wieder
nichts bekommen Sie, wenn Sie ihr Fahrzeug unter
Eigentumsvorbehalt veräußern oder zum Gebrauch oder zur
Veräußerung überlassen und es dann unterschlagen wird.
Größte Vorsicht ist daher angebracht, wenn Sie Ihr Fahrzeug
an unbekannte Personen veräußern und nicht auf sofortige Um-
oder Abmeldung bestehen.
Sicherheit
können Sie sich nur verschaffen, wenn Sie beim Verkauf des
Fahrzeugs mit dem Käufer gleich auf die Zulassungsstelle
fahren und das Auto in Ihrem Beisein um- oder abgemeldet
wird.
Hagelschaden etc.
Unter den
gebräuchlichen Begriff „Hagelschaden“ fällt sowohl die
Beschädigung des Fahrzeugs durch Hagelschlag als auch eine
Beschädigung, die durch Einwirkung von Sturm, Blitzschlag
oder Überschwemmung Ihr Fahrzeug beschädigt, und zwar auch
dann, wenn durch die vorgenannten Ursachen irgendwelche
Gegenstände auf oder gegen Ihr Fahrzeug geworfen werden und
hierdurch Schäden entstehen.
Der Begriff
"Sturm" wird hierbei als eine "wetterbedingte Luftbewegung
von mindestens Windstärke 8" definiert. Fällt folglich eine
Kiefernschonung bei geringerer Windstärke auf Ihr Auto, ist
hierfür nicht die Teilkaskoversicherung zuständig.
Die
Rechtsprechung lässt uns aber auch hier nicht im Stich:
Jeder (!) ist dazu verpflichtet, sein Eigentum so zu sichern
(anzubinden), dass es bis zu einer Windstärke von 8 nicht in
der Gegend umherfliegt. Unterlässt er dies, verstößt er
folglich gegen seine Verkehrssicherungspflicht und ist für
die hieraus entstehenden Schäden haftbar zu machen.
Wenn Sie
also die oben erwähnte Kiefernschonung auf Ihrem Auto
finden: die Schäden muss der Eigentümer der Schonung
bezahlen.
Was ist
eigentlich, wenn der Blitz direkt vor Ihnen in der Straße
einschlägt und Sie derart erschrecken, dass Sie das Lenkrad
herumreißen und gegen den nächsten Baum fahren? Da haben Sie
schlicht Pech gehabt. Schäden, die auf ein durch diese
Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers
zurückzuführen sind, sind von der Deckung ausgeschlossen!
Die Vollkasko muss aber natürlich auch in diesen Fällen
zahlen.
Glasschaden
Alle
Schäden, die an der Verglasung des Fahrzeuges auftreten
(hierzu gehören auch Scheinwerfer, Leuchten, Spiegel und die
zum Einbau geklebter Scheiben erforderlichen Klebesätze),
sind durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt. Manche
Versicherer bestehen bei Windschutzscheiben etc., sofern
möglich, auf Reparatur der Scheibe. Setzen Sie sich in
solchen Fällen mit Ihrer Versicherung in Verbindung.
Wildschaden
Ganz zum
Schluss, vermutlich aber mit am häufigsten, tritt der sog.
Wildschaden auf. Auch hierfür gibt es mal wieder eine
Definition: "Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen
Fahrzeugs mit Haarwild".
Aha.
Zuerst: was ist Haarwild? Keine Bange: bei uns ist alles
geregelt: Haarwild ist in §2 Abs.1 Nr.1 Bundesjagdgesetz als
"Wisent, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-,
Muffel- und Schwarzwild, Feld- und Schneehase,
Wildkaninchen, Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Stein-
und Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs,
Fischotter und Seehund" definiert.
Sollten Sie
also unbedingt einen Vogel Strauß oder einen Truthahn
umfahren wollen, bedenken Sie: die hierdurch entstehenden
Schäden sind nicht in der Teilkasko abgedeckt!
Probleme
gibt's meistens auch, wenn Sie aus Tierliebe oder zum Schutz
des eigenen Lebens dem Tier ausweichen, es also nicht
treffen, und Ihr Auto trotzdem verbeulen: Bisher waren nur
wenige Versicherungen bereit, in solchen Fällen überhaupt
was zu bezahlen. Die Rechtsprechung tendiert aber langsam
dahin, dass die Versicherung wenigstens in den Fällen, in
denen Sie durch Ausweichen Ihr eigenes Leben schützen
wollen, bezahlen müssen.
Ach ja,
noch was: das Fahrzeug muss sich in Bewegung befinden.
Kommen Sie also vom Sonntagmittagwaldspaziergang, und ein
liebestrunkenes Reh hat ihr geparktes Auto gerammt, war's
mal wieder Essig, die Versicherung bezahlt nicht.
Weiteres Vorgehen
Die
Schadenmeldung und die weitere Abwicklung erfolgt gleich wie
im Falle eines Vollkaskoschadens.
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