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Haftpflicht- und Kaskogutachten

 

Unfall  

Jetzt ist es also soweit: Sie wissen wohl noch nicht ganz so genau, wie das alles passiert ist, auf jeden Fall ist Ihr Auto (oder Motorrad) mehr oder weniger hin, und der andere dürfte wohl weitgehend an dem Schaden schuld sein. Aber: wie geht's jetzt weiter?  

Und jetzt?  

Vor dieser Frage stehen oftmals die Geschädigten (das sind Sie jetzt!) nach einem Unfall. Und machen dann oft gar nichts oder das falsche. Dabei ist es, zumindest in Deutschland, exakt geregelt, wie es jetzt weitergeht:

Sofern der andere Unfallbeteiligte ganz oder teilweise schuld ist, ist er Ihnen gegenüber zur Haftung über den entstandenen Schaden verpflichtet. Hieraus ergibt sich der Begriff Haftpflichtfall, der wiederum im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist.

Hier wird z.B. bestimmt, dass Sie als Geschädigter so zu stellen sind, als wäre der Schaden nie eingetreten, da Sie ja auch nichts für die Entstehung des Schadens konnten.

Da der Staat Deutschland über ein gültiges Zahlungsmittel, nämlich den Euro, verfügt, erfolgt diese Schadenswiedergutmachung ausschließlich durch die Erstattung von Geld.  

Macht Ihnen also der Schädiger vielleicht das Angebot, Ihr Fahrzeug bei seinem Kumpel oder in einer ihm bekannten Werkstätte richten zu lassen, brauchen Sie darauf nicht einzugehen.

Schadenhöhe  

Woher wissen Sie jetzt aber, wie viel Geld Sie für den Ihnen entstandenen Schaden zu bekommen haben?

Oftmals macht die gegnerische Versicherung das Angebot, dass sie sich schon um alles kümmern werde, also eigenen Sachverständigen vorbeischicken etc...  

Hierauf brauchen Sie sich nicht einzulassen, da es schon aus der Konstellation heraus nur logisch erscheint, dass derjenige, der einen Schaden bezahlen muss, natürlich lieber etwas weniger als etwas mehr dafür bezahlt, sofern es ihm überlassen wäre, dies selbst zu bestimmen (was es nicht ist).  

Auch der Gesetzgeber hat dies schon vor rund hundert Jahren bemerkt, dass man es besser nicht dem Schadenersatzpflichtigen überlässt zu bestimmen, wie viel er zu zahlen hat, und hat deswegen verfügt, dass der Geschädigte (und nur er) zu beweisen hat, wie hoch der Schaden, der ihm entstanden ist, eigentlich ausfällt.  

Schön, dann beweisen Sie mal. Gar nicht so einfach? Doch! Wenn Sie natürlich sagen: "Ich will fünftausend Euro!", dann ist noch nichts bewiesen.  

Wenn Sie aber sagen können: "In dem Gutachten des vereidigten Sachverständigen, den ich beauftragt habe, steht, dass ich fünftausend Euro zu bekommen habe!", dann haben Sie vorher genau das richtige getan: Sie haben zur Beweissicherung ein Gutachten in Auftrag gegeben und können sich jetzt darauf berufen.

Kosten  

"Das Gutachten wird ja wohl auch nicht umsonst sein ?" werden Sie jetzt fragen. Natürlich nicht, mit irgendwas wollen wir ja auch unsere Familien ernähren.

Aber keine Angst: Bei den Kosten für das Gutachten handelt es sich um sogenannte Beweissicherungskosten, die auch von der gegnerischen Versicherung übernommen werden müssen. Denn: Sie sind so zu stellen, wie wenn nie was passiert wäre. Und wenn Sie jetzt plötzlich die Gutachtenkosten selber zahlen müssten, wär's ja nicht so wie vorher!  

Weiteres

Das oben Ausgeführte gilt übrigens nicht nur, wenn Ihr Fahrzeug durch einen Unfall beschädigt wurde und jemand anderer dafür Einzustehen hat, sondern vielmehr unabhängig von einem Unfall.  

Laut Gesetzgeber zählt nämlich nur, dass die Beschädigung durch einen anderen verursacht wurde, ein Unfall muss hierzu nicht stattgefunden haben (z.B. mutwillige Beschädigung, Beschädigung beim Schieben, z.B. eines Motorrades, Beschädigung durch Lackspritzer beim Gartenzaunstreichen oder durch spielende Kinder, Hunde oder Katzen, Umfallen einer Leiter oder eines Baumes etc.).  

Voll- oder Teilkaskoversicherung ?  

Diese Frage stellt sich vielen Versicherungsnehmern nach ca. 2 bis 3 Jahren mit dem neuen Fahrzeug. Lohnt es sich noch, weiterhin den Aufwand für die Vollkaskoversicherung zu treiben? Oder genügt zukünftig auch eine Teilkasko?  

Aus sachverständiger Sicht hilft eine einfache Überlegung weiter: Tut es mir finanziell weh, wenn der Gegenwert, den das Fahrzeug darstellt, plötzlich durch einen Unfall, vor dem niemand sicher ist, weg ist?  

Wenn ja, sollte die Vollkasko beibehalten werden.  

Ist der Fahrzeugwert so nieder, dass Ihnen das nichts ausmacht, kann auf die Vollkasko verzichtet werden.

Vollkaskoversicherung  

Unfall

"Kaum mal fünf Sekunden nicht auf die Straße geschaut, schon knallts!" Na ja, ganz so wird's auch nicht immer sein, aber eine kleine Unaufmerksamkeit, das Kind schreit, die Verkehrssituation ist nicht ganz klar, und schon ist das schöne Auto hin, und man hat noch nicht mal jemanden, der einem das bezahlt, weil man ja schließlich selber der Esel war.

Oder: Sie kommen morgens an Ihr Auto, und irgendwer hat es mut- oder böswillig in einen total anderen Zustand versetzt, als Sie es am Abend vorher noch abgestellt hatten, und dieser Zustand gefällt Ihnen gar nicht. Bloß: derjenige ist natürlich weg, und zahlen wird er, auch wenn man ihn ausfindig macht, wahrscheinlich auch nichts. Aber da war doch noch was!

Kaskoversicherung   

Genau: für das jetzt selbstverschuldet oder durch Unbekannte beschädigte Auto (oder sonstige Fahrzeug) hatten Sie doch irgendwann mal eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Und die ist jetzt wohl dazu da, um den eingetretenen Schaden zu begleichen.

Stimmt vom Prinzip her auch: die Kasko muss ja auch bezahlen, wenn Sie schuld sind oder niemanden haben, der sonst bezahlen muss. Wenn Sie sich jedoch ihren Versicherungsvertrag durchlesen, entdecken Sie irgendwo den Abschnitt, in dem steht, dass die Versicherung leistungsfrei ist (d.h., sie muss nicht bezahlen), wenn Sie grob fahrlässig oder absichtlich gehandelt haben.  

Falls Sie also aus Wut über Freund/in das Auto an den Baum geknallt haben, wird nichts bezahlt. Ebenso schauen Sie in die Röhre, wenn Sie auf dem Rücksitz in der Schachtel eine neue CD rausgesucht haben, nebenher Ihr Kind stillen oder als Busfahrer gerade hinten beim Kassieren waren.  

Wenn Sie dann nicht nur deswegen nach Hause gefahren sind, weil Sie zu betrunken zum Gehen waren (ab 1,1 Promille gibt's auch kein Geld mehr), können Sie guter Hoffnung sein, von Ihrer Versicherung etwas erstattet zu bekommen.  

Versicherungsfall  

Ihr erster Weg ist jetzt vernünftigerweise dahin, wo Sie damals die Versicherung abgeschlossen haben, also z.B. zum Versicherungsvertreter oder ins Autohaus. Sind Sie bei einer Gesellschaft versichert, die keinen Außendienst hat (i.A. Direktversicherer), finden Sie auf Ihrer Versicherungskarte oder im Versicherungsvertrag sicher eine Telefonnummer. Dort melden Sie erst mal den Schaden.  

Laut Ihrem Versicherungsvertrag ist jetzt die Versicherung verpflichtet, Ihnen ein Angebot über die Erstattungssumme zu unterbreiten. Aus dieser Verpflichtung erwächst der Versicherung das Recht, als erstes einen Sachverständigen zu beauftragen (und ihn auch bezahlen zu dürfen), der mal eruiert, wie hoch der Schaden eigentlich so ist.  

Meistens wird dies durch versicherungsangestellte Sachverständige erledigt, manchmal, bei Gesellschaften, die hohen Wert auf Kundenzufriedenheit legen, auch durch freie Sachverständige.  

Setzen Sie sich mit Ihrer Versicherung in Verbindung und klären Sie ab, ob diese mit der Beauftragung eines freien Sachverständigen einverstanden ist.  

Abwicklung  

In den meisten Fällen wird nach der Erstattung des Kaskogutachtens der Fall weitgehend geklärt sein: Sie wissen, was die Versicherung bezahlen will, das Gutachten sagt Ihnen, ob Sie einen Totalschaden produziert haben oder nicht, und Sie haben sich wahrscheinlich auch schon überlegt, was Sie mit der Beule anfangen wollen.  

Die Versicherung erstattet dann die ermittelten Kosten, und Sie können dann damit z.B. das Auto reparieren lassen (wobei das Geld hierfür meist nicht ganz reicht, da Sie z.B. eine Selbstbeteiligung tragen müssen und es teilweise sog. Abzüge neu für alt gibt).  

Was aber, wenn Sie mit dem oben erwähnten Angebot nicht einverstanden sind? Auch hier gibt es eine Möglichkeit, die Sie bereits bei Vertragsabschluß mit Ihrem Versicherer geregelt haben (steht im Vertrag drin), es handelt sich um das so genannte Sachverständigenverfahren.  

Teilkaskoversicherung (oder Teilversicherung)

Dieser Begriff erscheint auf fast jedem Versicherungsschein und ist doch den meisten Versicherungsnehmern nicht so ganz klar: Welcher Teil ist jetzt hier versichert? Die Kosten belaufen sich ja auch nur auf einen Teil der Vollkaskoversicherung. Reicht die Teilkaskoversicherung aus, oder brauche ich mehr?  

Unfall (oder auch doch keiner)  

In der Teilkaskoversicherung sind teilweise auch Unfallereignisse versichert, aber vorwiegend die, für die Sie zum Schluss doch nichts können.  

Weiterhin sind hierdurch die so genannten Elementarschäden abgesichert, d.h. zum Beispiel die Umwelt spielt verrückt, und Sie haben daraus den Schaden. Durch die Teilkaskoversicherung sind folgende Risiken abgedeckt:

Brand, Explosion  

Wird Ihr Fahrzeug durch einen Brand oder eine Explosion ganz oder teilweise beschädigt, tritt für den entstandenen Schaden die Teilkaskoversicherung ein. Dies gilt auch für Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss. Es gilt natürlich nicht, wenn Sie das Fahrzeug selber in Brand gesetzt haben.  

Diebstahl  

Der Diebstahl des ganzen Fahrzeugs oder Teile daraus ist hierdurch (laut den Vertragsbedingungen) abgedeckt. Hierzu zählt außerdem die unbefugte Benutzung, der Raub und die Unterschlagung.  

Mal wieder nichts bekommen Sie, wenn Sie ihr Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt veräußern oder zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen und es dann unterschlagen wird. Größte Vorsicht ist daher angebracht, wenn Sie Ihr Fahrzeug an unbekannte Personen veräußern und nicht auf sofortige Um- oder Abmeldung bestehen.  

Sicherheit können Sie sich nur verschaffen, wenn Sie beim Verkauf des Fahrzeugs mit dem Käufer gleich auf die Zulassungsstelle fahren und das Auto in Ihrem Beisein um- oder abgemeldet wird.  

Hagelschaden etc.  

Unter den gebräuchlichen Begriff „Hagelschaden“ fällt sowohl die Beschädigung des Fahrzeugs durch Hagelschlag als auch eine Beschädigung, die durch Einwirkung von Sturm, Blitzschlag oder Überschwemmung Ihr Fahrzeug beschädigt, und zwar auch dann, wenn durch die vorgenannten Ursachen irgendwelche Gegenstände auf oder gegen Ihr Fahrzeug geworfen werden und hierdurch Schäden entstehen.  

Der Begriff "Sturm" wird hierbei als eine "wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8" definiert. Fällt folglich eine Kiefernschonung bei geringerer Windstärke auf Ihr Auto, ist hierfür nicht die Teilkaskoversicherung zuständig.

Die Rechtsprechung lässt uns aber auch hier nicht im Stich: Jeder (!) ist dazu verpflichtet, sein Eigentum so zu sichern (anzubinden), dass es bis zu einer Windstärke von 8 nicht in der Gegend umherfliegt. Unterlässt er dies, verstößt er folglich gegen seine Verkehrssicherungspflicht und ist für die hieraus entstehenden Schäden haftbar zu machen.

Wenn Sie also die oben erwähnte Kiefernschonung auf Ihrem Auto finden: die Schäden muss der Eigentümer der Schonung bezahlen.  

Was ist eigentlich, wenn der Blitz direkt vor Ihnen in der Straße einschlägt und Sie derart erschrecken, dass Sie das Lenkrad herumreißen und gegen den nächsten Baum fahren? Da haben Sie schlicht Pech gehabt. Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind, sind von der Deckung ausgeschlossen! Die Vollkasko muss aber natürlich auch in diesen Fällen zahlen.  

Glasschaden  

Alle Schäden, die an der Verglasung des Fahrzeuges auftreten (hierzu gehören auch Scheinwerfer, Leuchten, Spiegel und die zum Einbau geklebter Scheiben erforderlichen Klebesätze), sind durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt. Manche Versicherer bestehen bei Windschutzscheiben etc., sofern möglich, auf Reparatur der Scheibe. Setzen Sie sich in solchen Fällen mit Ihrer Versicherung in Verbindung.  

Wildschaden  

Ganz zum Schluss, vermutlich aber mit am häufigsten, tritt der sog. Wildschaden auf. Auch hierfür gibt es mal wieder eine Definition: "Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild".  

Aha. Zuerst: was ist Haarwild? Keine Bange: bei uns ist alles geregelt: Haarwild ist in §2 Abs.1 Nr.1 Bundesjagdgesetz als "Wisent, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild, Feld- und Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Stein- und Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter und Seehund" definiert.  

Sollten Sie also unbedingt einen Vogel Strauß oder einen Truthahn umfahren wollen, bedenken Sie: die hierdurch entstehenden Schäden sind nicht in der Teilkasko abgedeckt!

Probleme gibt's meistens auch, wenn Sie aus Tierliebe oder zum Schutz des eigenen Lebens dem Tier ausweichen, es also nicht treffen, und Ihr Auto trotzdem verbeulen: Bisher waren nur wenige Versicherungen bereit, in solchen Fällen überhaupt was zu bezahlen. Die Rechtsprechung tendiert aber langsam dahin, dass die Versicherung wenigstens in den Fällen, in denen Sie durch Ausweichen Ihr eigenes Leben schützen wollen, bezahlen müssen.  

Ach ja, noch was: das Fahrzeug muss sich in Bewegung befinden. Kommen Sie also vom Sonntagmittagwaldspaziergang, und ein liebestrunkenes Reh hat ihr geparktes Auto gerammt, war's mal wieder Essig, die Versicherung bezahlt nicht.  

Weiteres Vorgehen  

Die Schadenmeldung und die weitere Abwicklung erfolgt gleich wie im Falle eines Vollkaskoschadens.

 

 

Reiner Eulenhöfer Ingenieurbüro • Auf dem Gelling 34b • D-58135 Hagen
Tel. +49 (0) 2331 / 48 97 38 • Fax +49 (0) 2331 / 48 97 39 •
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