| Radunfall:
Prallt ein Radfahrer auf einen langsam
vor ihm fahrenden PKW auf und werden sowohl das Auto als
auch das Fahrrad beschädigt, so haftet der Radler (bzw.
seine Privathaftpflichtversicherung ) allein für den
Schaden, wenn ein Sachverständiger klären kann, dass der
Autofahrer nicht gebremst hat und der Fahrradfahrer genügend
Platz zum Ausweichen gehabt hätte. (Oberlandesgericht Celle,
14 U 91/03)
Wohnmobil:
Fährt der Besitzer eines Wohnmobils mit seinem Kfz
gelegentlich zur Arbeit und zum Einkaufen, so hat er
Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung, wenn sein Fahrzeug
nach einem unverschuldeten Unfall in die Werkstatt muss.
Allerdings gibt es pro Tag nur 27 Euro, da es sich beim
Wohnmobil um ein „unkomfortables, unhandliches und
unpraktisches Fahrzeug“ handelt. Zudem sind nur Tage
anzusetzen, an denen das Wohnmobil wie ein Auto benutzt
worden wäre. (OLG Celle, 14 U 100/03)
Autokauf :
Stellt sich kurz nach dem Kauf eines Gebrauchtwagen heraus,
dass das Auto Mängel aufweist (defektes Reserverad,
reparaturbedürftiger Endschalldämpfer), so kann der Kauf
nicht rückgängig gemacht werden, da es sich um unerhebliche
„Pflichtverletzungen des Verkäufers handelt (etwa drei
Prozent des Kaufpreises).Die Reparaturkosten muss der
Händler jedoch übernehmen. (OLG Düsseldorf 3 W 21/04)
Dachschaden:
Fallen Platten eines Hausdaches bei mittelschweren Wind auf
das Dach eines Autos, so kann dessen Eigentümer
Schadenersatz wegen Verletzung der Versicherungspflicht
verlangen, da zu vermuten ist, dass die Dachplatten nicht
ordnungsgemäß befestigt waren. (OLG Köln, 12 U 112/03)
Führerschein:
Wird
einem Autofahrer wegen Körperverletzung und Fahrerflucht per
Strafbefehl ein dreimonatiges Fahrverbot und eine Geldstrafe
auferlegt (hier: 70 Tagessätze a` 30 Euro), so kann das
Fahrverbot nach Einspruch des Betroffenen nicht in eine
Entziehung der Fahrerlaubnis umgewandelt werden, wenn das
Gericht nicht darauf hingewiesen hat, dass sich die Strafe
verschärfen kann. In diesem Fall hätte der Autofahrer seinen
Einspruch zurück nehmen können. (Bayrisches Oberstes
Landesgericht, 1 St RR 56/04)
Schneller Arzt:
Nicht jeder Einsatz, zu dem ein Arzt gerufen wird,
rechtfertigt eine Geschwindigkeitsüberschreitung (hier:
außerorts auf einer Bundesstraße um 61 km/h). Der Mediziner
darf nur dann ungestraft (zumindest ohne Verhängung eines
Fahrverbots) auf die Tube drücken, wenn es sich bei dem
Notruf um einen Patienten handelt, der eine "sofortige
notwendige medizinische Behandlung" zwingend benötigt.
(Oberlandesgericht Karlsruhe, 1 Ss 94/04)
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