Urteile

 
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Radunfall:

Prallt ein Radfahrer auf einen langsam vor ihm fahrenden PKW auf und werden sowohl das Auto als auch das Fahrrad beschädigt, so haftet der Radler (bzw. seine Privathaftpflichtversicherung ) allein für den Schaden, wenn ein Sachverständiger klären kann, dass der Autofahrer nicht gebremst hat und der Fahrradfahrer genügend Platz zum Ausweichen gehabt hätte. (Oberlandesgericht Celle, 14 U 91/03)

Wohnmobil:

Fährt der Besitzer eines Wohnmobils mit seinem Kfz gelegentlich zur Arbeit und zum Einkaufen, so hat er Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung, wenn sein Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall in die Werkstatt muss. Allerdings gibt es pro Tag nur 27 Euro, da es sich beim Wohnmobil um ein „unkomfortables, unhandliches und unpraktisches Fahrzeug“ handelt. Zudem sind nur Tage anzusetzen, an denen das Wohnmobil wie ein Auto benutzt worden wäre. (OLG Celle, 14 U 100/03)

Autokauf :

Stellt sich kurz nach dem Kauf eines Gebrauchtwagen heraus, dass das Auto Mängel aufweist (defektes Reserverad, reparaturbedürftiger Endschalldämpfer), so kann der Kauf nicht rückgängig gemacht werden, da es sich um unerhebliche „Pflichtverletzungen des Verkäufers handelt (etwa drei Prozent des Kaufpreises).Die Reparaturkosten muss der Händler jedoch übernehmen. (OLG Düsseldorf 3 W 21/04)

Dachschaden:

Fallen Platten eines Hausdaches bei mittelschweren Wind auf das Dach eines Autos, so kann dessen Eigentümer Schadenersatz wegen Verletzung der Versicherungspflicht verlangen, da zu vermuten ist, dass die Dachplatten nicht ordnungsgemäß befestigt waren. (OLG Köln, 12 U 112/03)

Führerschein:

Wird einem Autofahrer wegen Körperverletzung und Fahrerflucht per Strafbefehl ein dreimonatiges Fahrverbot und eine Geldstrafe auferlegt (hier: 70 Tagessätze a` 30 Euro), so kann das Fahrverbot nach Einspruch des Betroffenen nicht in eine Entziehung der Fahrerlaubnis umgewandelt werden, wenn das Gericht nicht darauf hingewiesen  hat, dass sich die Strafe verschärfen kann. In diesem Fall hätte der Autofahrer seinen Einspruch zurück nehmen können. (Bayrisches Oberstes Landesgericht, 1 St RR 56/04)

Schneller Arzt:

Nicht jeder Einsatz, zu dem ein Arzt gerufen wird, rechtfertigt eine Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: außerorts auf einer Bundesstraße um 61 km/h). Der Mediziner darf nur dann ungestraft (zumindest ohne Verhängung eines Fahrverbots) auf die Tube drücken, wenn es sich bei dem Notruf um einen Patienten  handelt, der eine "sofortige notwendige  medizinische Behandlung" zwingend benötigt. (Oberlandesgericht Karlsruhe, 1 Ss 94/04)

 

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